Heimatverein Ganzkow e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

(1) Der Verein führt den Namen: „Heimatverein Ganzkow“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 17039 Ganzkow.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neubrandenburg eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein dient der Erforschung der Heimatgeschichte, der Förderung des Heimatgedankens und des kulturellen Lebens, (u.a. durch niederdeutsche Lesungen, Konzerte in der Dorfkirche, Laienschauspiel, Gesangsabende und bildhauerisches Gestalten unter Anleitung eines Künstlers), sowie der Brauchtumspflege, einschließlich der niederdeutschen Sprache. Durch Errichtung eines Heimatarchivs werden Dokumente, Bilder, Dias und Filme aufbewahrt. Denkmäler und alte Gebäude sollen erfasst und mit Bild und Text dokumentiert werden. Heimatverbundene Gemarkungswanderungen sollen die Heimatgeschichte nachhaltig vermitteln und Kenntnisse über die heimische Flora und Fauna erweitern.

(1a) Der Verein dient ebenfalls der Förderung der Jugendhilfe. Der Verein möchte das Recht eines jeden Jugendlichen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unterstützen. Hierzu möchte der Verein insbesondere Angebote zur Verfügung stellen, die an die Interessen junger Menschen anknüpfen und die von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden können, also Angebote, die die Jugendlichen zur Selbstbestimmung befähigen und zur gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
Diesen Vereinszweck will der Verein durch Sport, Spiel und Geselligkeit verwirklichen, insbesondere durch die Einbindung der Jugendlichen in die Organisation und praktische Umsetzung des Kinderfestes, eines musikalischen Adventsnachmittages oder einer vergleichbaren sozialen Veranstaltung. Der Verein wird die Jugendlichen auffordern für ihre Mitmenschen Verantwortung zu übernehmen und bei der Gestaltung und Durchführung der Feste aktiv mitzuwirken. Die Jugendlichen sollen Spiele organisieren oder sich ausdenken und Spielstände betreuen bzw. musikalische Stücke und Gedichte lernen, um sie später aufzuführen. Den Programmablauf können sie dabei unter der Aufsicht/Mithilfe des Vereins weitestgehend selber gestalten.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines sind ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(a) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt zum Verein –unter Anerkennung der Satzung- begründet. Bei 14-jährigen muss die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters schriftlich vorliegen.

Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Über diese Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zeitnah zu unterrichten.

(b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins als Freund und Förderer unterstützt bzw. sich für die Interessen des Vereins einsetzt.

(c) Die Ehrenmitgliedschaft kann jeder natürlichen oder juristischen Person durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden, wenn sich der Kandidat um die Belange des Vereins außerordentlich verdient gemacht hat.

(2) Die Mitgliedschaft endet
  • durch Tod,
  • durch freiwilligen Austritt. Er ist zum Ende eines Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erklären. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht.
  • oder Ausschluss. Der Ausschluss kann bei einem Verstoß gegen die Interessen des Vereins, die sein Ansehen schädigen oder gegen die Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

(3) Der Vorstand führt ein Mitgliederverzeichnis mit fortlaufender Nummerierung.

§ 5 Beiträge

(1) Jedes ordentliche Mitglied leistet seinen Beitrag in Geld. Die Höhe des Beitragssatzes legt die Mitgliederversammlung fest. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Beitragspflicht befreit.

(2) Der Beitrag eines fördernden Mitglieds wird zwischen dem Vorstand und diesem Mitglied in einer freien Vereinbarung ausgehandelt. Er darf nicht geringer sein, als der zur Zeit gültige Beitragssatz, der für jedes ordentliche Mitglied gilt.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
  • Der Vorstand und
  • Die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Vorstandsmitgliedern, dem:
  • Vorsitzenden
  • Protokollführer
  • Kassenwart
  • ein oder mehrere Beisitzer

(2) Er wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Dabei wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

(3) Soweit ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtsperiode ausscheidet, wird ein Ersatzmitglied bis zum Ende der Periode von der Mitgliederversammlung bestellt.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch den Vorsitzenden schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(2) Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, drei Tage nachdem es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse per Post abgesandt wurde oder einen Tag nach Einwurf in den Hauspostkasten des Mitgliedes, wenn dabei die offizielle Post nicht in Anspruch genommen wurde.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50% der ordentlichen Mitglieder (i.S.v. § 4) erschienen sind.

Die Mitgliedsversammlung gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit hierauf in der Einladung hingewiesen worden ist.“

(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Bestätigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
  • Bestätigung des Finanzberichtes und des Rechnungsprüfungsberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Nachwahl eines Ersatzmitgliedes in den Vorstand, soweit ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode vorzeitig ausgeschieden ist
  • Wahl des Rechnungsprüfers
  • Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages
  • Beschluss über eine Satzungsänderung (hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder notwendig)
  • Ausschluss eines Mitgliedes
  • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Auflösung des Vereines. Hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder notwendig. Soweit die Auflösung des Vereines beschlossen wird oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Brunn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Ganzkow, den 11.07.2001
 

1.      Satzungsänderung am 11.12.2001 - §2 Abs.1 und Abs.2; §8 Abs.1, Abs.5 und Abs.6
2.      Satzungsänderung am 23.11.2007 - §2 Abs.1a; §8 Abs.4
3.      Satzungsänderung am 23.07.2021 - §7 Abs.1 und Abs.2

Ganzkow, den 23.07.2021